Hygienekonzept „COVID-19“
Stapelholmer Sportgemeinschaft von 1971 e.V.
(Stand: 01.10.2020)
Von der Landesregierung Schleswig-Holstein wurden zahlreiche Vorgaben hinsichtlich der Verhaltensregeln „Coronavirus SARS-CoV-2“ erlassen:
Coronavirus – Informationen für Schleswig-Holstein hier- Sport
§11 Ersatzverkündung der Landesverordnung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.09.2020
Diese Vorgaben werden von der Stapelholmer SG wie folgt umgesetzt:
1. Organisatorisches
Durch Email, Vereinsaushänge sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stapelholmer SG und in den sozialen Medien wird sichergestellt, dass alle Mitglieder informiert werden. Mit Beginn der Wiederaufnahme des Sportbetriebes wurden Trainer, Übungsleiter und Spartenleiter über die Entsprechenden Vorgaben informiert.
Die Einhaltung der Vorgaben werden regelmäßig überprüft. Bei Nichtbeachtung erfolgt ein Platzverweis von der jeweiligen Sportanlage.
2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen im In- und Outdoor - Bereich ist einzuhalten. Jeglicher Körperkontakt (z.B. Begrüßung, Verabschiedung etc.) ist untersagt.
Mitglieder, die Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geschmacksverlust
etc. aufweisen, ist es untersagt die Sportanlagen der zu betreten, die Teilnahme am Training
untersagt.
Die Mitglieder werden darauf hingewiesen , ausreichend die Hände zu waschen und zu
desinfizieren.
Vor und nach dem Training besteht in den Eingangsbereichen sowie in den Toiletten der
Sporthalle und des Sportlerheim eine Maskenpflicht.
Nach Benutzen von Sportgeräten sind diese durch die Sportler selbst zu reinigen und zu
desinfizieren.
Die Sanitäranlagen sind nach Nutzung zu desinfizieren.
Die Teilnehmer und Trainingseinheiten in den jeweiligen Trainingsgruppen sind in Listen zu
dokumentieren.
3. Maßnahmen kontaktfreie Sportarten
Für kontaktfreie Sportarten, die ohne direkten Körperkontakt zu Sportpartnern / Mannschaft
ausgeübt werden wie zum Beispiel Tennis, Bogensport, Tischtennis, Reitsport, Gymnastik oder
Leichtathletik, gilt:
Die Gruppengröße ist nicht begrenzt, da das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 der Corona-
Bekämpfungs-VO (maximal 10 Personen) nicht gilt.
Das Abstandsgebot (also Mindestabstand von 1,5 m) ist aber zwingend einzuhalten, das
heißt, es kommt für die zulässige Gruppengröße auf die Größe des Raumes oder der
Außenfläche an, wo der Sport ausgeübt wird. Ist Platz genug, um 1,5 m zwischen allen
Beteiligten auch während des Sporttreibens einzuhalten, kann auch in voller
Mannschafts-/Gruppenstärke trainiert werden.
Bei gemeinsam genutzten Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Wird in geschlossenen Räumen trainiert, ist vom Betreiber oder von der Betreiberin oder
vom Veranstalter oder von der Veranstalterin ein Hygienekonzept zu erstellen und
umzusetzen, das auch die Besonderheiten der jeweiligen Sportart berücksichtigt, um das
konkrete Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Es gelten ansonsten die
allgemeinen Anforderungen an das Hygienekonzept (siehe § 4 Absatz 1 der Corona-
Bekämpfungs-VO). Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer bei jedem Zusammentreffen zu sammeln und jeweils vier Wochen
aufzubewahren.
Auch für das Training, die Wettkämpfe oder Prüfungen gelten dieselben Regeln für
Zuschauerinnen und Zuschauer, das heißt, Publikum ist nur bei Wettkämpfen außerhalb
geschlossener Räume nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln möglich.
Die Ausrichtung von Wettkämpfen ist in allen Sportarten unter den genannten
Bedingungen möglich. Finden solche Wettkämpfe nicht in geschlossenen Räumen statt, sind
auch Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen. Die Höchstanzahl und Anforderungen für
den Publikumsbereich richten sich dann nach den allgemein geltenden Anforderungen an die
Ausrichtung von Veranstaltungen nach §3 und 5 der Corona-Bekämpfungs-VO.
4. Maßnahmen Kontaktsportarten
Für Kontaktsportarten, die mit häufigem Körperkontakt oder Unterschreiten des
Mindestabstandes einhergehen wie zum Beispiel Fußball oder Kampfsport, gelten grundsätzlich die
oben genannten Voraussetzungen wie bei Ausübung von kontaktfreiem Sport, aber über die
Sonderregelung in §11 Absatz 5 der Corona-Bekämpfungs-VO muss der Mindestabstand von
1,5m nicht bei der Sportausübung eingehalten werden im Rahmen von Wettkämpfen,
Sportprüfungen und auf Wettkämpfe oder Sportprüfungen vorbereitenden Trainingsstunden.
Konkret bedeutet dies:
dass so viele Sportler*innen miteinander trainieren oder einen Wettkampf / eine Prüfung
miteinander bestreiten können, ohne auf den Mindestabstand achten zu müssen, wie für
die jeweilige Sportart erforderlich sind. Es gilt keine Höchstgrenze.
Damit die Ausnahme vom Abstandsgebot greift, muss stets ein Wettkampf- oder
Prüfungsbezug bestehen. Reines Freizeittraining in einer Kontaktsportart, das nicht auf ein
Turnier oder Ähnliches vorbereitet, hat entweder in einer festen Gruppengröße von bis zu 10
Personen oder in größeren Gruppen mit nur kontaktfreien Trainingselementen stattzufinden.
Selbstverständlich gilt die Ausnahme vom Mindestabstandsgebot auch für
kontaktintensivere Trainingselemente von ansonsten kontaktfreien Sportarten wie
Leichtathletik. Dient beispielsweise ein Staffeltraining der Vorbereitung auf einen
Wettkampf oder einer Sportprüfung, ist die Unterschreitung der 1,5m während des
Trainings, des Wettkampfes oder bei einer Prüfung auch in größeren Gruppen als zehn
Personen erlaubt.
Für die Einordnung als Wettkampf ist es unerheblich, ob es sich um einen Ligabetrieb oder
ein schlichtes Turnier handelt oder ob es sich um örtliche, regionale, nationale oder
internationale Begegnungen handelt.
Auch für das Training, die Wettkämpfe oder Prüfungen gelten dieselben Regeln für
Zuschauerinnen und Zuschauer, das heißt, Publikum ist nur bei Wettkämpfen außerhalb
geschlossener Räume nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln möglich.
Limitierende Faktoren sind natürlich der Umstand, dass vor und nach der Sportausübung
stets die allgemeinen Regeln greifen, also auch der Mindestabstand zwischen den einzelnen
Sportlerinnen und Sportlern ist in Umkleidekabinen, nach Beendigung des Trainings etc.
einzuhalten. Außerdem können auch die jeweils ebenfalls zu beachtenden Empfehlungen
der entsprechenden Sportfachverbände noch Einschränkungen vorsehen (beispielsweise
Ausschluss von Publikum auch bei Wettkämpfen unter freiem Himmel).
Auch für das Training, die Wettkämpfe oder Prüfungen der Kontaktsportarten gelten
dieselben Regeln für Zuschauerinnen und Zuschauer wie oben beschrieben, das heißt,
Publikum ist nur bei Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume nach den allgemeinen
Veranstaltungsregeln möglich.
WICHTIG: Aufgrund der sich aktuell schnell wandelnden Verordnungslage möchten wir Sie
darauf hinweisen, dass einige Inhalte auf dieser Seite eventuell bereits veraltet sind. Für die
aktuellsten Informationen zur neuen Landesverordnung verweisen wir Sie daher an die
Corona-FAQs zum Thema Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Stapel, 01.10.2020
Unterschrift Vorstand