Aktuelle „COVID-19“ - Regeln

Stapelholmer Sportgemeinschaft von 1971 e.V.

(Stand: 01.01.2022)

§ 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.

(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,
  5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.

(3) Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sport Lehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

Im Einzelnen zu § 11 (Sport)

§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählen auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, zur Desinfektion etc. einzuhalten.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Freibädern ein Hygienekonzept erfordert.

Zu Absatz 2a

Absatz 2a regelt, wer innerhalb geschlossener Räume in Sportanlagen eingelassen werden darf. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. Zur Sportanlage gehören auch Umkleideräume.

Nach Nummer 1 sind das Personen ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis haben. Auch Genesene dürfen zur Sportausübung eingelassen werden. Sie haben einen auf sie ausgestellten Genesenenausweis und weisen auch keine Symptome auf. Da sich die Sporttreibenden lange ohne Maske in der Sportstätte aufhalten, müssen sie wegen der Übertragbarkeit des Coronavirus durch Aerosole auch angesichts der Omikronvariante zusätzlich noch getestet sein. Von dieser zusätzlichen Testverpflichtung für die Sporttreibenden, die auch nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüft werden müssen, ist abzusehen, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung (Grundimmunisierung) eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist. Eine solche Grundimmunisierung kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angenommen werden, soweit in der Regel zwei Impfungen bei allen innerhalb der EU zugelassenen Impfstoffen, mit Ausnahme des Impfstoffs von Johnson & Johnson, erfolgt sind. Bei Genesenen ist eine Grundimmunisierung in diesem Sinne mit einer der Erkrankung nachfolgenden Impfung erreicht.  Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts bzw. die von ihr oderihm berechtigten Personen haben gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 auch den Nachweis der Auffrischungsimpfung zu überprüfen. Die Bundesregierung plant eine Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die auch zu Änderungen an den vorstehenden rechtlichen Vorgaben führen kann.

§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem ist der QR-Code, sofern er verwendet wird, durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zur ihrer Einschulung keines Testes bedürfen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte. In diesem Fall bestünde ansonsten eine tagesaktuelle Testpflicht. Das wäre unverhältnismäßig.

Auch Minderjährige dürfen Sport in Sportanlagen treiben. Entweder sind sie getestet, wie nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorgeschrieben, oder sie sind Schülerin oder Schüler und haben eine Schulbescheinigung (Nummer 3), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich insofern nicht nochmal testen lassen. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

Nach Nummer 4 können auch im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestete Personen teilnehmen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.

Das Sporttreiben in der privaten Wohnung ist von dieser Vorschrift nicht erfasst. Wenn also eine Familie zu Hause Sport ausübt, gilt dort nicht 2G als Voraussetzung.

Zu Absatz 2b

In Absatz 2b wird für solche Personen, bei denen der Zugang zur Sportanlage zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen; zusätzlich gilt für diese Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht. Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel gilt auch in solchen Fällen, in denen der Zutritt zur Sportanlage für das Tierwohl unerlässlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass etwa bei der Pferdehaltung ein ausreichender täglicher Bewegungsauslauf als notwendig erachtet wird.

Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass von den Ausnahmen nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV erfasst werden, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Sportstättenbetreiberin oder des Sportstättenbetreibers oder Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

In § 4 Absatz 5 ist geregelt, dass bei Gefahr im Verzug der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich ist, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen Wettkämpfe, zu denen auch Sportfeste und Freundschaftsspiele gehören, durchgeführt werden können:

Innerhalb geschlossener Räume dürfen am Wettbewerb insgesamt bis zu 50 Personen teilnehmen, außerhalb geschlossener Räume bis zu 100 Personen. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf diese Teilnehmerbegrenzung nicht anzurechnen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist hier nicht nur bei der Nutzung von geschlossenen Räumen, sondern auch im Außenbereich verpflichtet, in jedem Fall ein Hygienekonzept zu erstellen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 5 für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Art der Veranstaltung richtet sich dabei nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauer vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt eine Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Prüfungen, Rehasport, Schwimmkurse für Kinder und Jugendliche sowie das Sportstudium. Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung beizufügen.

 

 

Stapel, 12.01.2022

 

Der Vorstand

So findet man uns

Unser Sportlerheim Tel. 04883/230 und unsere Sporthalle befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Bürgerhaus Stapel unter der Adresse: 25879 Stapel, Bahnhofstr. 29

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Stapelholmer Sportgemeinschaft e.V.     1. Vorsitzender: Sebastian Martens 25879 Stapel - Marktstraße

Tel: 49 17683376221